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I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden

Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche

Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen

und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein

auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die

in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden

Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es

eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und

Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis

zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum

Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können

dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden

etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags

nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie

beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

III. Fertigstellung

 

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten

Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich

der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt

dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich

unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines

Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich

zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht

ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein

möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen

Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen

oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines

möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber

hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung

des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender

Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während

des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung

verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung

eingetreten sein würde.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der

Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von

Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen

Verdienstausfall ersetzen.

3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt

oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten

kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung

zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung

eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche

Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch

verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten,

soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

 

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt

im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von

1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder

Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann

der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,

verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen

des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten

und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers

 

 

 

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme

des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche

nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung

der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen,

wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder

ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene

Vorauszahlung zu verlangen.

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

 

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein

vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz

gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher

durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen

geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in

Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten

sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand

dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem

Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber

den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm

Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender

beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr

ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem

Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer

aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,

insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer

geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer

dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang

der Anzeige aus.

5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers

an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat

der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es

sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers

handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen

Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung

der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten

verpflichtet.

6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung

eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des

Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend

machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;

für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen

Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet

der Auftragnehmer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,

etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt

und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die

Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden

begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den

betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige

damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien

oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch

die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen

jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist

ausgeschlossen.

Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung

in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach

Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender

beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes

Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt

Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden,

der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger

Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte

des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten

Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall

abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige

Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von

ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen

mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch

grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den

Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung

von Leben, Körper und Gesundheit.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche

Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich

der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren

Bezahlung vor.

Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3,5t)

1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks,

kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag

oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den

Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks

oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach

Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des

Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsund

Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle

ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der

Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens

beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

Xll. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen

ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder

sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist.

 

 

 

 

 

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich

abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien

jeweils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,

erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung

bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,

so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei

lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass

das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats

oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung

unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,

ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,

spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

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