I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die
in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können
dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden
etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags
nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie
beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt
dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen
oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt
oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von
1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche
nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber
den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem
Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat
der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es
sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen
Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung
der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend
machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen
jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach
Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden,
der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger
Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte
des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten
Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige
Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen
mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch
grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den
Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren
Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks,
kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag
oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den
Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des
Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsund
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass
das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats
oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung